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Unternehmensteuerreform 2008

Angekündigt war sie von der Großen Koalition als unverzichtbarer Maßnahmenkatalog zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Dennoch musste die Umgestaltung der Unternehmensbesteuerung im Lauf des Gesetzgebungsvorhabens einige Änderungen über sich ergehen lassen. Heftige Kritik entzündete sich vor allem an der Gegenfinanzierung zur steuerlichen Entlastung von Kapitalgesellschaften. Wir geben einen Überblick über die endgültigen Neuregelungen.

Nach Auffassung der mittelständischen Wirtschaft garantiert die Unternehmensteuerreform keineswegs die erhoffte Verbesserung der steuerlichen Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland. Vielmehr bringe sie ausschließlich großen Unternehmen und ausländischen Investoren Vorteile; kleine und mittlere Unternehmen würden durch die notwendige Gegenfinanzierung der Steuergeschenke hingegen über Gebühr belastet.

Diese vehemente Kritik an einem der wichtigsten Reformprojekte der Großen Koalition – den anderen Meilenstein stellt die ähnlich missbilligte Gesundheitsreform dar – vermag der Bundesfinanzminister nicht nachzuvollziehen und sieht den vorwiegend in Form von Personenunternehmen organisierten deutschen Mittelstand bereits in der Vergangenheit massiv entlastet. Ohnehin ging es der Bundesregierung bei der Unternehmenssteuerreform im Kern nie um die steuerliche Entlastung der Unternehmen - freimütig räumt das Bundesministerium der Finanzen in seiner Zusammenstellung "Häufige Fragen und Antworten" (www.bundesfinanzministerium.de) ein, dass vielmehr die langfristige Sicherung der Staatseinnahmen zentrales Ziel des am 14. August 2007 verabschiedeten "Unternehmensteuerreformgesetzes 2008" sei.

Zur Gegenfinanzierung der Steuergeschenke hat das Reformvorhaben gegenüber den ursprünglichen Planungen einige wesentliche Änderungen erfahren. Hier deshalb eine wertungsfreie Übersicht über die wichtigsten, im Regelfall zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden steuerlichen Neuregelungen. Über die häufig unterschätzten Auswirkungen der künftigen Abgeltungssteuer insbesondere auf die immer dringlicher werdende private Altersvorsorge informieren wir im eigenen Beitrag "Handlungsbedarf für Kapitalanleger".

Degressive Abschreibungen für Abnutzung (AfA) weggefallen

Die geringe Halbwertszeit von Steuergesetzen zeigt sich überdeutlich am Wegfall der degressiven Abschreibungsmöglichkeiten. Erst vor kurzem wurden die degressiven Abschreibungssätze für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 31. Dezember 2005 und dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt werden, auf das Dreifache des linearen AfA-Satzes, höchstens jedoch dreißig Prozent, erhöht. Damit ist jetzt Schluss:

Als ein Gegenfinanzierungsposten der Unternehmenssteuerreform wurden die degressiven Abschreibungen für Abnutzung (AfA) für alle ab dem 1. Januar 2008 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter ersatzlos gestrichen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter nicht mehr sofort abzugsfähig

Letztmals in 2007 dürfen selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von netto maximal 410 Euro im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Ab 2008 ist dies nur noch bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einem Nettobetrag von 150 Euro erlaubt.

Darüber hinaus müssen selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro in einem Sammelposten zusammengefasst werden, der über fünf Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist. Als Gestaltungsmöglichkeit verbleibt einzig die neu geschaffene Möglichkeit, auch für geringwertige Wirtschaftsgüter den neuen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz – EStG – in Anspruch zu nehmen.

Wesentliche Änderungen bei der Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer haben sich gleich mehrere wesentliche Änderungen ergeben:

  1. Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2008 wurde der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer sowie darauf anfallender Zinsen gestrichen.
  2. Als Ausgleich wird die Gewerbesteuer-Messzahl von 5 Prozent auf 3,5 Prozent abgesenkt und die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer auf den Faktor 3,8 des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags erhöht. Der Abzug des sich danach ergebenden Steuerermäßigungsbetrags ist allerdings auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Infolge der Absenkung der Gewerbesteuer-Messzahl entfällt der bislang geltende Stufentarif bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften.
  3. Für gewerbesteuerliche Zwecke wurde dem Gewinn in der Vergangenheit die Hälfte der Zinsen für Dauerschulden hinzugerechnet. Die Unternehmenssteuerreform vereinheitlicht die Hinzurechnung für Geld- und Sachkapitalüberlassung einheitlich auf 25 Prozent des Aufwandsbetrags. Damit wirken sich neuerdings neben kurzfristigen Verbindlichkeiten auch Mieten, Pachten, Leasingraten und die zeitlich befristete Überlassungen von Rechten (Softwarelizenzen, Konzessionen etc.) auf die Gewerbesteuer aus. Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren werden aber nicht in voller Höhe, sondern mit einem Viertel des Finanzierungsanteils hinzugerechnet. Diesen legt das Gewerbesteuergesetz (§ 8 Nummer 1 GewStG) pauschal bei:
    • mobilen Wirtschaftsgütern mit 20 Prozent der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten,
    • bei immobilen Wirtschaftsgütern mit 75 Prozent der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten sowie
    • bei der befristeten Überlassung von Rechten mit 25 Prozent der Aufwendungen fest.

Betroffen sind jedoch nur Betriebe mit Zins- und Finanzierungsaufwendungen von mindestens 100.000 Euro.

Investitionsabzugsbetrag statt Ansparrücklage

Die als Finanzierungsinstrument für Klein- und Mittelbetriebe gedachte Ansparrücklage wird durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Wie zuvor können für die geplante Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gewinnmindernd abgezogen werden. Obwohl im Laufe der Jahre wiederholt ein Wegfall der Ansparrücklage zur Diskussion stand, wurde der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung überraschenderweise erweitert:

  1. Der Wert des begünstigten Betriebsvermögens wurde auf 235.000 Euro und der Höchstbetrag für alle am Stichtag abgezogenen Investitionsabzugsbeträge je Betrieb auf 200.000 Euro erhöht.
  2. Auch für gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist neuerdings die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen zulässig. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber gleich mehrere Rahmenbedingungen spürbar verschärft:
  1. Existenzgründern wird keine zusätzliche Vergünstigung mehr eingeräumt.
  2. Bei der Gewinnermittlung als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) ist der Investitionsabzug nur bei einem Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugs von bis zu 100.000 Euro erlaubt.
  3. Anders als bei den bisherigen Ansparabschreibungen kann ein Investitionsabzugsbetrag nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut:
    • voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes aktiviert wird sowie
    • ausschließlich oder fast ausschließlich – also zu mindestens 90 Prozent – betrieblich genutzt wird. Diese Voraussetzung galt in der Vergangenheit lediglich für die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Weitere wichtige Änderungen

Erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008 wird der Körperschaftsteuersatz für Kapitalgesellschaften von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Das Halbeinkünfteverfahren für bestimmte Einkünfte wird im Privatvermögen durch die 25-prozentige Abgeltungssteuer und im Betriebsvermögen durch das sogenannte Teileinkünfteverfahren abgelöst. Damit bleiben beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften künftig nicht mehr zur Hälfte, sondern nur noch zu 40 Prozent steuerfrei.

Zur Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften wurde eine Thesaurierungsbegünstigung geschaffen, nach der nicht entnommene laufende Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf Antrag einem ermäßigten Steuersatz von lediglich 28,25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) unterliegen.

Das Wahlrecht kann für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil separat für jeden Veranlagungszeitraum ausgeübt werden. Antragsberechtigt ist, wer zu mehr als zehn Prozent am Gewinn beteiligt ist oder dessen Gewinnanteil den Betrag von 10.000 Euro übersteigt (sogenannte Fondsklausel). Bei einer Entnahme des steuerbegünstigten Gewinn(anteil)s in späteren Veranlagungszeiträumen greift eine Nachversteuerung mit dem für Dividenden künftig maßgeblichen Abgeltungssatz von 25 Prozent. Zur Nachversteuerung kommt es auch bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe.

Kapital- und Personengesellschaften mit einem Zinsaufwand von mehr als einer Million Euro dürfen ihre Finanzierungskosten grundsätzlich nur noch in Höhe ihrer Zinserträge gewinnmindernd berücksichtigen. Höhere Zinsaufwendungen sind nur bis zur Höhe des um die Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns (EBITDA) abzugsfähig.

Diese "Zinsschranke" ersetzt die körperschaftsteuerliche Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung und gilt auch für Finanzierungen über Bankkredite. Trotz des propagierten Meilenstein-Charakters der Unternehmensteuerreform 2008 gilt auch diesmal: Nach der Reform ist vor der Reform. So soll noch im November 2007 das "Jahressteuergesetz 2008" von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden, dessen wohl brisantester Inhalt die befürchtete Beweislastumkehr bei vermuteten Gestaltungsmissbräuchen sein wird.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt", Autor: Bernhard Lindgens



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