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Banken-AGB - das unbekannte Wesen


Neuss, 06.07.2010

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie diesen sollten Unternehmer wenigstens Grundkenntnisse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken besitzen, um ihre Rechte und Pflichten im Umgang mit ihrem Kreditinstitut zu kennen.

Da sie „… nach sorgfältiger Prüfung zu einer ungünstigeren Risikoeinschätzung …“ gekommen ist, bittet die Hausbank den mittelständischen Unternehmer Detlef  S. „… neben der bereits bestehenden Grundschuld um ein weiteres Grundpfandrecht zur Absicherung der  Betriebsmittelkredite.“

Ob diese Forderung berechtigt ist, wird S. in den kommenden Wochen in einem Gespräch mit dem für ihn zuständigen Bankmitarbeiter erst noch hartnäckig verhandeln. Dazu wird ihm die Bank konkret mitteilen müssen, wie sie überhaupt zu der von ihr angeführten „ungünstigeren Risikoeinschätzung“ gekommen ist. Dass sie aber grundsätzlich zu einer solchen Forderung berechtigt ist, geht schon aus den Banken-AGB hervor, die S. bei der Kontoeröffnung akzeptiert hat. Vor allem bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers greifen Bankinstitute auf eine solche Sicherheitenverstärkung zurück. S. war diese AGB-Klausel bisher nicht bekannt.

Tatsächlich können viele Firmeninhaber auch mit anderen Stichworten wie "Bankauskunft", "Mitwirkungspflicht" oder "AGB-Haftung" oft nur wenig anfangen. Das kann im Einzelfall erhebliche Nachteile mit sich bringen, da sich die Banken grundsätzlich auf ihre AGB beziehen, wenn es Differenzen mit Kunden gibt - etwa bei Kontoabrechnungen, Kreditverträgen oder bei Verpfändungen von Termingeldkonten oder Wertpapierdepots. Die AGB regeln im Wesentlichen alles das, was nicht bereits durch Einzelverträge mit dem Kunden individuell vereinbart worden ist. Sie bilden also das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und den Kunden.

Auffällig ist darüber hinaus, dass sich das Auskunftsverhalten der Zweitbank auch während der vergangenen Monate nicht geändert hat. Außer den monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen verlangt sie nach wie vor keine weiteren Unterlagen. Alles in allem scheint es also, diese Vermutung liegt für V. nun nahe, dass es zwischen den beiden Banken offensichtlich Unterschiede in der Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit gibt, die V. jedoch eher zu Gunsten seiner langjährigen Hausbank gesehen und vermutet hätte – wohl zu Unrecht.

 

Verschwiegenheitspflicht hat Grenzen

Ein wichtiger Punkt der AGB wird beispielsweise im Abschnitt zum Bankgeheimnis oder zur Bankauskunft behandelt. Hier ist zwar deutlich festgelegt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind, gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt. So können gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis vor allem dann aufweichen, wenn es um Anfragen der Finanzbehörden geht.

Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gegeben hat. Beim Unternehmer als Privatkunden hält sich die Berechtigung dazu allerdings in Grenzen, Auskünfte werden grundsätzlich nur erteilt, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat. Bei juristischen und im Handelsregister eingetragenen Personen können Banken aber auch Informationen weiter geben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtigen, beispielsweise bei der Anfrage eines Lieferanten. Hier sollte der zuständige Bankmitarbeiter gebeten werden, im Einzelfall zunächst mit dem Kunden zu reden, bevor eine Auskunft erteilt wird. Eine Bankauskunft enthält eher allgemeine Bemerkungen über wirtschaftliche Verhältnisse, über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Unternehmers.

Konkrete Zahlenangaben zu Kontoständen oder Kreditsalden werden in einer Bankauskunft grundsätzlich nicht aufgeführt. Auch beim Empfänger einer Auskunft gibt es klare Grenzen: lediglich eigene Kunden oder andere Kreditinstitute sind beim Nachweis eines berechtigten Interesses Empfänger einer Auskunft. Dabei berechtigt beispielsweise die unbegründete Neugierde eines Geschäftspartners oder Kunden selbstverständlich nicht zu einer Auskunftsanfrage.

 

Wenn der Erbfall eintritt

Auch beim Ableben eines Kunden gibt es in den AGB klare Vorgaben. Zur Klärung der Verfügungsberechtigung der Erben können Banken die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder weiterer dazu notwendiger Unterlagen verlangen. Eventuell ist die Ausfertigung eines Testamentes oder eines Erbvertrages zur Legitimation erforderlich. Kennen die Erben diese Voraussetzungen, werden zeitaufwendige und möglicherweise kostspielige Recherchen nach dem Ableben des Kontoinhabers oft vermieden.

Von großer Bedeutung kann auch die in den AGB enthaltene Mitwirkungspflicht des Kontoinhabers sein, beispielsweise Änderungen beim Namen, bei der Anschrift oder bei Kontovollmachten der Bank unverzüglich anzuzeigen.

Das gilt auch für die Prüfung von Mitteilungen der Bank wie Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen oder Zinsbescheinigungen und anderen Belegen. Bankunterlagen sollten also unmittelbar nach Eingang geprüft und mögliche Korrekturen - zum Beispiel bei Fehlbuchungen - sofort schriftlich veranlasst werden.

 

Achtung Kontenverrechnung

Das so genannte "AGB-Pfandrecht" hat mit Krediten zu tun. So kann die Bank unter bestimmten Voraussetzungen beim Zahlungsverzug eines Kunden auf Grund des AGB-Pfandrechtes Geldanlagen beispielsweise auf Spar- und Termingeldkonten oder in einem Wertpapierdepot zum Kontoausgleich für Kreditverbindlichkeiten des jeweiligen Kunden verwenden.

Zur Kündigung der Geschäftsbeziehung, einem weiteren wichtigen Punkt innerhalb der Banken-AGB, sind sowohl Bank als auch Kunde unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Anforderungen dazu sind aber hoch - vor allem für die Bank. Ein wesentlicher Grund kann beispielsweise die Angabe falscher Daten des Kunden über seine Vermögenslage sein. Derartige oder ähnliche Fälle können Banken zu einer kurzfristigen Kündigung veranlassen. Bei weniger wichtigen Gründen gilt dagegen grundsätzlich, dass die Bank bei einer geplanten Kündigung der gesamten oder eines Teils der Geschäftsverbindung - beispielsweise der Kündigung des Scheckvertrages - auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht nehmen muss. Dabei ist eine angemessene Kündigungsfrist üblich, um dem Kunden Zeit für die Suche nach einer neuen Bank zu geben.

Auf der anderen Seite muss der Kunde natürlich ebenfalls Kündigungsfristen - beispielsweise in Kreditverträgen - einhalten. Es sei denn, dass auch hier außergewöhnliche Gründe wie möglicherweise nicht eingehaltene Zinszusagen der Bank seinerseits eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Autor: Michael Vetter, Beitrag aus Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt



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