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Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 11/09
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (November 2009)
Zusatzkosten bei privater Internetnutzung zahlt der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die im Urlaub ihren Dienst-Laptop benutzen, um privat im Internet zu surfen, müssen die entstehenden Zusatzkosten dafür tragen, wenn die vertraglich vereinbarte Flatrate nicht für das Urlaubsland gilt. Dies entschied das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main. Im verhandelten Sachverhalt hatte ein ehemaliger Vertriebsmitarbeiter seinen Dienst-Laptop auf eine Auslandsreise mitgenommen und dort mittels einer UMTS-Karte im Internet gesurft.
Als kostspielig stellte sich jedoch anschließend heraus, dass die Flatrate der Firma nicht für die Internet-Nutzung im Reiseland galt. Die Quittung bekam der Arbeitgeber mit der nächsten Abrechnung serviert. Die private Internetsurferei des Arbeitnehmers verursachte Zusatzkosten trotz Nachverhandlungen mit dem Flatrate-Anbieter von insgesamt 31.000 Euro. Diese forderte das Unternehmen von dem mittlerweile ausgeschiedenen Mitarbeiter als Schadenersatz und bekam vor dem Arbeitsgericht Recht.
Das Gericht verurteilte den Mitarbeiter zur Zahlung von Schadenersatz in voller H öhe. Es begründete seine Entscheidung, der Arbeitnehmer hätte sich vor der Urlaubsreise über mögliche Zusatzkosten informieren müssen. Dass die Firma eine Privatnutzung des Computers im Grunde nicht verboten hatte, sah das Gericht als nicht bedeutsam an.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 18. Juni 2009; AZ: 1 Ca 1139/09)
Betriebsrat: Anhörungspflicht erst nach Konstituierung
Bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsrates in einem Unternehmen, ist der Arbeitgeber erst nach erfolgter Konstituierung des Betriebsrates zur Anhörung verpflichtet und nicht bereits mit Verkündung der Wahlergebnisse. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil.
Im verhandelten Rechtsstreit wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, da er seit Jahren in die Kasse gegriffen hatte. Nachdem seine Kündigungsschutzklage erfolglos blieb, klagte er erneut gegen die Kündigung. Diesmal begründete er seine Klage damit, dass die Kündigung unwirksam sei, da der Betriebsrat nicht angehört worden ist. Die Kündigung wurde im Zeitraum nach der erstmaligen Wahl eines Betriebsrates und vor dessen Konstituierung ausgesprochen.
Dieser Argumentation folgte das Landesarbeitsgericht jedoch nicht und wies die Klage ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung, damit dass die Anhörungspflicht erst mit Konstituierung des Betriebsrats beginnt, da der Betriebsrat erst ab diesem Zeitpunkt funktionsunfähig sei. Denn ohne Vorsitzenden und Vertreter fehlt es an einem Absender und Adressat von Erklärungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf; Urteil vom 24. Juni 2009; AZ: 12 Sa 336/09)
Verweigerung eines Personalgesprächs nicht zwingend ein Abmahngrund
Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Fall, dass die Weigerung an einem Personalgespräch teilzunehmen nicht zwingend ein Abmahngrund sei. In der verhandelten Streitsache klagte eine Altenpflegerin gegen ihren Arbeitgeber auf Herausnahme einer Abmahnung aus der Personalakte. Das Unternehmen wollte das 13. Monatsgehalt aller Mitarbeiter vermindern und besprach dieses mit einer Gruppe von Arbeitnehmern, zu der auch die klagende Mitarbeiterin gehörte.
Die Arbeitnehmer lehnten die Reduzierung der Vergütung jedoch ab. Daraufhin lud das Unternehmen die Mitarbeiter zu Einzelgesprächen. In diesen sollte es abermals um die Gehaltskürzung gehen. Die klagende Arbeitnehmerin erschien zwar zu dem Gesprächstermin, lehnte jedoch ein Einzelgespräch zu dem Thema der Gehaltskürzung ab. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin eine Abmahnung wegen Verweigerung der Arbeitsleistung. Hiergegen klagte sie erfolgreich.
Laut Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind. Darüber hinaus können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb erfolgen. Allerdings ist in dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis eingeschlossen, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung – die Absenkung der Arbeitsvergütung – gehen soll.
Die Arbeitnehmerin war somit nicht zur Teilnahme an dem Personalgespräch verpflichtet, da die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, keinen der von der Gewerbeordnung abgedeckten Bereiche betraf, sondern ausschließlich die vom Arbeitgeber gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags.
(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 23. Juni 2009; AZ: 2 AZR 606/08)
Auch für Schwangere gilt Frist für Kündigungsschutzklage
Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, gilt die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage auch für schwangere Mitarbeiterinnen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde einer Arbeitnehmerin gekündigt. Dabei wurde der Mitarbeiterin angeboten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich bei Zahlung einer Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz aufzulösen, wenn die Arbeitnehmerin auf eine Kündigungsschutzklage verzichte. Dieses Angebot nahm die Arbeitnehmerin zunächst nicht an, sondern ließ durch ihren Anwalt mitteilen, dass die ausgesprochene Kündigung wegen einer bestehenden Schwangerschaft unwirksam sei.
Sie sei jedoch bei Zahlung einer höheren Abfindungszahlung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Vertrages bereit. Diesem Wunsch entsprach das Unternehmen jedoch nicht. Nachdem ein letzter telefonischer Versuch des Anwalts zur Zahlung einer höheren Abfindung erfolglos verlief, reichte die Mitarbeiterin nach mehr als drei Wochen Kündigungsschutzklage ein.
Diese war jedoch wegen Überschreitens der Frist von drei Wochen unwirksam. Ferner führte das Bundesarbeitsgericht weiter aus, dass der Sonderkündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes nur anwendbar sei, wenn der Arbeitgeber schon vor Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin wusste. Darüber hinaus kann sich die Mitarbeiterin hier auch nicht darauf berufen, auf den Erfolg der letztendlich gescheiterten Verhandlungen über die Abfindung vertraut zu haben.
(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 19. Februar 2009; AZ: 2 AZR 286/07)
aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe
Handelsblatt",
Autor: Marc Wehrstedt
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