Das Steuerliche Info-Center des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat auf seiner Internetseite eine zum Stand 1. Januar 2010 aktualisierte Übersicht mit Hinweisen zur Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuer veröffentlicht. Die Übersicht richtet sich an alle unbeschränkt Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und Dividenden oder Zinsen aus Staaten beziehen, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen
hat (http://www.steuerliches-info-center.de/de/003_menu_links/001_CC/0075_Anrechenbarkeit/index.php).
Häusliches Arbeitszimmer
Im Juli hatte das Bundesverfassungsgericht das Abzugsverbot von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem 1. Januar 2007 für verfassungswidrig erklärt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bis zur rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung sollen die Finanzämter bei insoweit vorläufig ergangenen Einkommensteuer- und Feststellungsbescheiden nach Weisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gleichwohl grundsätzlich nichts veranlassen.
Beantragt ein Steuerpflichtiger jedoch ausdrücklich eine Änderung, können die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen vorläufig bis zum Betrag von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Gleiches gilt für noch nicht veranlagte Steuerfälle (BMF-Schreiben vom 12. August 2010 – IV A 3 – S 0338/07/10010-03 –).
aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe
Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens