Ein interessantes Urteil für alle Arbeitgeber, die sich mit den Kosten für einen Raucherraum beschäftigen müssen – und für Betriebe mit Streitigkeiten über Raucherpausen: Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen haben die Beschäftigten der Stadt Köln nämlich keinen Anspruch auf einen Raucherraum und eine Zigarettenpause. Im verhandelten Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer der Stadt Köln gegen die Regelungen zum Nichtraucherschutz geklagt. Der Stadtangestellte wollte die Einrichtung eines Raucherzimmers sowie Rauchpausen auch während der Kernarbeitszeit erstreiten.
Die Stadt hatte aus Kostengründen und da sie alle Beschäftigten gleich behandeln wollte davon abgesehen, Raucherräume einzurichten. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage bereits in erster Instanz ab. Dieser Haltung folgte nunmehr auch das Oberverwaltungsgericht. Das Gericht konnte, so heißt es in der Urteilsbegründung, kein subjektives Recht des Mitarbeiters auf einen Raucherraum erkennen. Die Stadt habe ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Weiter heißt es in der Begründung, es handele sich bei einer Rauchpause auch nicht um eine zulässige Arbeitsunterbrechung. Als solche zulässige Arbeitsunterbrechung, so die Richter, gelten zum Beispiel der Toilettengang, der Kaffee im Büro oder das schnelle Privatgespräch auf dem Flur.
Außerdem habe die Stadt Köln den Arbeitnehmern das Rauchen nicht einfach verboten. Vielmehr hat die Stadt als Arbeitgeber den Arbeitnehmern zahlreiche Hilfsangebote unterbreitet, wie zum Beispiel Rauchentwöhnungskurse. Darüber hinaus bleibe es den Beschäftigten unbenommen, während ihrer regulären Pausen außerhalb des Gebäudes zu rauchen.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 7. April 2010; AZ: 1 A 812/08)
Nebentätigkeit bei Konkurrenz kann erlaubt sein
Eine untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens reicht für ein unmittelbares Wettbewerbsverbot nicht aus. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden. In dem vorliegenden Sachverhalt war eine Arbeitnehmerin bereits seit mehreren Jahren bei der Deutschen Post als Briefsortiererin tätig. Sie übte diese Tätigkeit an 15 Wochenstunden aus. Sie informierte ihren Arbeitgeber, da sie bei einem anderen Unternehmen an sechs Wochenstunden Zeitungen austragen wollte. Zum Dienstleistungsangebot des weiteren Arbeitgebers gehört unter anderem auch das Zustellen von Briefen.
Die Deutsche Post verbot der Arbeitnehmerin die Nebentätigkeit, da in der Nebentätigkeit eine Beschäftigung bei einem direkten Konkurrenten gesehen wurde und laut Tarifvertrag ein Wettbewerbsverbot vorliegt. Gegen dieses Verbot der Nebentätigkeit klagte die Arbeitnehmerin nunmehr erfolgreich. Während die Vorinstanzen die Klage der Arbeitnehmerin zunächst abwiesen, gestattete das Bundesarbeitsgericht die Nebentätigkeit. Zwar darf ein Mitarbeiter grundsätzlich keinerlei Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers ausüben, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht. Davon sind regelmäßig auch Nebentätigkeiten erfasst. Trotzdem bezweifelten die Richter hier, ob das bei untergeordneten Tätigkeiten immer gilt. Sie konnten die Frage jedoch offenlassen, weil die Tarifregelung nur unmittelbare Wettbewerbstätigkeit untersagt. Genau diese unmittelbare Wettbewerbstätigkeit verneinte das Bundesarbeitsgericht. Es ist unstrittig, dass beide Unternehmen in der Briefzustellung tätig sind.
Die Arbeitnehmerin ist aber nur bei der Deutschen Post mit Briefen befasst. Für die Konkurrenz trägt sie Zeitschriften aus. Somit überschneiden sich die Bereiche nicht. Ferner berührt ihre Nebentätigkeit auch keine schutzwürdigen Interessen der Deutschen Post. Eine bloß untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens reicht für ein unmittelbares Wettbewerbsverbot nicht aus.
(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 24. März 2010; Az: 10 AZR 66/09)
aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe
Handelsblatt",
Autor: Marc Wehrstedt