Auch Betriebsratsmitglieder riskieren die fristlose Kündigung, wenn sie über ihre Arbeitszeit nicht die Wahrheit sagen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor.
Im verhandelten Fall wurde die Kündigungsschutzklage einer Filialleiterin gegen ein Textilhandelsunternehmen zurückgewiesen. Die Arbeitnehmerin hatte ihren Vorgesetzten im Januar 2010 mitgeteilt, sie müsse für einen Tag in die Firmenzentrale nach Duisburg zu einer Betriebsratssitzung. Aufgrund von Witterungsbedingungen kam der Zug auf der Strecke nie in Duisburg an, und die Mitarbeiterin musste nach sechseinhalb Stunden zurück nach Frankfurt fahren. Dennoch gab sie in einem Arbeitsprotokoll an, an jenem Tag zwölf Stunden in Duisburg gewesen zu sein.
Nach Ansicht der Arbeitsrichter handelt es sich bei dem Vorfall um eine Straftat zum Nachteil des Arbeitgebers, die auch ohne vorausgegangene Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertige. Keinen Glauben schenkte das Gericht der Erklärung der Frau, alles sei nur ein Versehen gewesen.
(Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Dezember 2010; Az: 7 Ca 3552/10)
CGZP ist nicht tariffähig
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss mitgeteilt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist.
Angestrengt wurde der Beschluss auf Betreiben der Gewerkschaft ver.di und des Landes Berlin. Sie haben gerichtlich überprüfen lassen, ob die 2002 gegründete CGZP, bestehend aus den Mitgliedsgewerkschaften Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB), DHV-Die Berufsgewerkschaft und Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD), tariffähig ist. Laut Satzung der CGZP ist es ihre alleinige Aufgabe, Tarifverträge mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben, abzuschließen. Die Vorinstanzen verneinten bereits die Tariffähigkeit. Nun hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigt. Spitzenorganisationen, in denen sich wie hier mehrere Gewerkschaften zusammengeschlossen haben, sind nach dem Tarifvertragsgesetz nur tariffähig, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört. Das setzt voraus, dass bereits die Einzelgewerkschaften tariffähig sind und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig übertragen. Dies war hier nicht der Fall, da sich die Befugnis der CGZP, Tarifverträge abzuschließen, nur auf einen Teil der Organisationsbereiche ihrer Mitgliedsgewerkschaften bezieht. Außerdem geht der Organisationsbereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung in der Satzung der CGZP über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. Dieses ist unzulässig.
Die Konsequenz hat teure Folgen für die betroffenen Unternehmen. Sämtliche seit 2009, nur hierauf bezieht sich das Urteil, von der CGZP geschlossenen Tarifverträge sind nichtig. Damit gilt für die betroffenen Leiharbeitnehmer das sogenannte Equal-Pay-Gebot. Dies bedeutet für die Leiharbeitsunternehmen drohen nun Lohnnachzahlungen. Darüber hinaus haben die Sozialversicherungsträger bereits angekündigt, die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre nachzuerheben.
(Bundesarbeitsgericht; Beschluss vom 14. Dezember 2010; AZ: 1 ABR 19/10).
Ausspruch "Pass bloß auf, Junge" ist kein Kündigungsgrund
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem Fall zu entscheiden, ob der Ausspruch "Pass bloß auf, Junge" gegenüber einem Geschäftsführer eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Im verhandelten Sachverhalt ging es um die Kündigung eines Dachdeckergesellen, der den Junior-Geschäftsführer beleidigt haben soll. Anlass für die Kündigung war eine hitzige Auseinandersetzung, die der gekündigte Arbeitnehmer mit dem Junior-Geschäftsführer seines Arbeitgebers hatte. Hintergrund dieser Auseinandersetzung war, dass der Arbeitgeber gepfändetes Gehalt des Arbeitnehmers nicht an den Pfändungsgläubiger abgeführt hatte. Im Rahmen des Streitgesprächs ließ der Junior-Geschäftsführer die Bemerkung fallen, dass sich die Ehefrau des Arbeitnehmers gegenüber der Steuerberaterin des Arbeitgebers in einem Telefongespräch asozial verhalten habe. Die weiteren Einzelheiten des Streits sind strittig geblieben. Der Arbeitgeber behauptete im Kündigungsschutzprozess, dass der Arbeitnehmer versucht habe, den Junior-Geschäftsführer mit einem Faustschlag im Gesicht zu treffen und eine Kopfnuss zu geben. Der von Arbeitgeber benannte Zeuge sagte vor Gericht aber aus, weder einen Faustschlag noch eine Kopfnuss des Arbeitnehmers gesehen zu haben. Ferner begründete der Betrieb die fristlose Kündigung zusätzlich damit, dass der Arbeitnehmer den Junior-Geschäftsführer angegangen und sich diesem Nase an Nase gegenüber gestellt habe. Außerdem habe er geschrien: "Pass bloß auf, was du sagst!" und "Pass bloß auf, Junge!" Mit diesem Verhalten habe der Arbeitnehmer den Junior-Geschäftsführer vor den anderen Mitarbeitern abgewertet, bedroht und dessen Autorität angezweifelt.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung wie schon die Vorinstanz als unwirksam angesehen. In der Begründung wurde dem vermeintlichen Faustschlag und der vermeintlichen Kopfnuss keine Bedeutung zugemessen, da sie nicht bewiesen werden konnten. Die unstrittigen Äußerungen "Pass bloß auf, was du sagst!" und "Pass bloß auf, Junge!" sah das Gericht nicht als geeignet an, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass der Junior-Geschäftsführer sich zuvor die Bemerkung erlaubt habe, dass sich die Ehefrau des Klägers gegenüber der Steuerberaterin des Arbeitgebers asozial verhalten habe. Mit seiner scharfen Reaktion habe der Arbeitnehmer zu Recht unmissverständlich deutlich machen wollen, dass er eine solche Beleidigung seiner Frau nicht hinnehmen werde. Diese Äußerung könne daher keine fristlose Kündigung rechtfertigen.
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 30. Dezember 2010; Az: 5 Sa 825/10)
aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",